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Art. 4.2 · Nutzweise

BZO Rümlang · S. 15 · Original-PDF

4.2 Nutzweise

1Zulässig sind Wohnungen und höchstens nicht störende Betriebe, welche hinsichtlich Erscheinung und Verkehrsaufkommen zulässigen Gewerbebetrieben in Wohnzonen entsprechen und die üblichen Arbeitszeiten beachten.

2Für das im Zonenplan bezeichnete Gebiet sind überdies öffentliche Einrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten und mit diesen im Zusammenhang stehende Nutzungen zulässig.

3Nicht zulässig sind sexgewerbliche Betriebe in allen Wohnzonen. 4.2 Grenzbedarf Als Grenzbedarf für Personenwagen-Parkplätze wird diejenige Anzahl Parkplätze bezeichnet, die notwendig ist, wenn ein Gebiet ausschliesslich mit dem Personenwagen erschlossen wird. Er berücksichtigt eine für den Fahrtzweck üblichen Anteil an Velo-, Mofa- und Fussgängerverkehr. Der Grenzbedarf ist abhängig von der Ausnützung und Nutzwiese des Grundstückes (vgl. PBG).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.