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Art. 3.5 · Freilegung eines Untergeschosses

BZO Rümlang · S. 14 · Original-PDF

3.5 Freilegung eines Untergeschosses Über dem gestalteten Terrain darf gesamthaft maximal 50 % der Aussenwandfläche eines mehrheitlich im gewachsenen Terrain liegenden Geschosses sichtbar sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.