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Art. 2.2 · Bewilligungspflicht
BZO Rümlang · S. 9 · Original-PDF
2.2 Bewilligungspflicht
1Eine Abbruchbewilligung nach § 309 lit. c PBG wird nur erteilt, wenn die Erstellung des Ersatzbaues gesichert ist oder wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.
2Aussenrenovationen, Veränderungen der Dach- und Fassadenelemente (z.B. Fenster und Türen) oder deren Materialien und Farbgebung sowie Aussenantennen aller Art und Grösse sind aus Gründen des Ortsbildschutzes bewilligungspflichtig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.