Art. 6 · Sondernutzungsplanung
BZO Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist · S. 22 · Original-PDF
6. BAUVORSCHRIFTEN
§ 42 Privatstrassen
1Bestehende, von der Gemeinde zu übernehmende Privatstrassen müssen in der Regel einem Erschliessungs- oder Gestaltungsplan entsprechen, genügend ausgebaut und in einwandfreiem Zustand sein.
§ 43 Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Materialien und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.
2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich, architektonisch, juristisch, bau- oder lärmschutztechnisch problematischen Lösungen eingeholt werden.
§ 44 Energiesparmassnahmen
1Einzelfeuerungsanlagen sind zu vermeiden, wenn ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung, die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
§ 45 Ausrichtung der Wohnungen
1Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
§ 46 Private Aussenräume
1Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen-, Balkonoder Loggiaflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
§ 47 Spielgeräte, Kinderwagen
1In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen, Mobilitätshilfen (Rollatoren, elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
§ 48 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen
1Die Grösse der Kinderspielplätze bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren und zum Wohnen genutzten Geschossfläche zu betragen.
2Die Spielplätze sind zweckmässig anzulegen, durch den Grundeigentümer zu unterhalten und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruktur. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
3Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
§ 49 Entsorgungseinrichtungen
1Für die Entsorgung des Hauskehrichts sind in Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen an geeigneter Stelle genügend dimensionierte Flächen für die getrennte Abfallentsorgung zu schaffen.
§ 50 Parkplätze
1Parkfelder für Velos und Personenwagen sind in der nach § 43 BauV nötigen Anzahl zu erstellen und entsprechend § 44 BauV auszubilden. Der Gemeinderat verfügt die Anzahl in der Baubewilligung.
2Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung «autoarmes oder -freies Wohnen bzw. reduzierte Nutzungen» sind erwünscht. Die für ein Abweichen von der erforderlichen Parkfelderzahl vorausgesetzten speziellen örtlichen Verhältnisse sind wie folgt zu schaffen: • Ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs gemäss § 52 Abs. 2 und 3 BNO. • Ein periodisches Controlling zur Umsetzung des Mobilitätskonzepts zuhanden der Bewilligungsbehörde. • Die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Eintragungen im Grundbuch.
3Stellt der Gemeinderat wiederholte Abweichungen von den Vorgaben und Zielen des Mobilitätskonzepts fest, ist die Differenz zwischen den bereits erstellten Parkfeldern und dem minimalen Pflichtparkfelderangebot zu realisieren oder die entsprechende Ersatzabgabe zu leisten.
§ 51 Bewirtschaftung von privaten Parkierungsanlagen
1Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 öffentlich benutzbaren privaten Parkfeldern (Kundenparkplätze) können bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsverfahren zur monetären Bewirtschaftung der Parkierungsanlage verpflichtet werden. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
§ 52 Mobilitätskonzept
1Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Parkfeldern für Motorfahrzeuge können bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsverfahren zu einem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernder Umsetzung verpflichtet werden, welches mit dem Bau- oder Umnutzungsgesuch einzureichen ist.
2Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen optimiert werden kann. Es enthält insbesondere: • die Definition von Zielen (Entlastung des Strassennetzes von Motorfahrzeugverkehr, Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs); • die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele, wie Nutzung und Angebote im CarSharing, monetäre Parkraumbewirtschaftung, Anreize zur Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs (Mobilitätsbonus, Entschädigungen, Beiträge usw.), zu treffende lnformationsmassnahmen (z.B. Fahrplanangaben, Erreichbarkeit, Fahrgemeinschaften).
3Für Parkierungsanlagen, die aufgrund eines Mobilitätskonzepts bewilligt wurden, ist durch die Eigentümerinnen und Eigentümer eine dauernde Wirkungskontrolle durchzuführen und dem Gemeinderat darüber periodisch Bericht zu erstatten. Zeigt diese, dass die angestrebten Ziele nicht erreicht werden, sind dem Gemeinderat zusätzliche Massnahmen zur nachträglichen Erreichung vorzuschlagen. Der Gemeinderat kann diese und andere geeignete Massnahmen verfügen. Bleibt die Berichterstattung über die Wirkungskontrolle aus und ist die Nichterreichung der angestrebten Ziele offensichtlich, kann der Gemeinderat vorläufige Massnahmen bis hin zum Nutzungsverbot verfügen.
§ 53 Parkierungsreglement
1Die Gemeindeversammlung legt gestützt auf den Kommunalen Gesamtplan Verkehr im Parkierungsreglement unter anderem Folgendes fest:
a.die Höhe und Verwendung der Ersatzabgaben für Pflichtparkfelder von Motorfahrzeugen
b.die Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem Grund.
§ 54 Gestaltung öffentlicher Raum
1Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Grünanlagen, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passerellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.
2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.