Art. 0.45
BZO Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist · S. 6 · Original-PDF
0.45 --- --- 7.0 m 12.0 m 4.0 m III § 14 Arbeitszone A1 --- 10 % --- 16.0 m 16.0 m 4.0 m III § 15 Arbeitszone A2 --- 5 % --- 20.0 m 20.0 m 4.0 m IV § 16 --- --- --- d) d) d) II/III § 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Grünzone G --- --- --- --- --- --- --- § 19 Zone für Kleinbauten KLB --- --- --- --- --- --- --- § 20
a)In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
b)Ermittlung Fassadenhöhe:
–Bei Firstdächern ist die Fassadenhöhe traufseitig zu messen.
–Wenn das massgebende Terrain ein Gefälle von ≤ 10 % aufweist, gilt bei Gebäuden mit Attikageschoss für die Fassadenhöhe das Mass der Gesamthöhe.
–Wenn das massgebende Terrain ein Gefälle von 10 % übersteigt, ist bei Flach- und Pultdächern die Fassadenhöhe talseitig zu messen. Die Fassadenhöhe kann um 1.8 m erhöht werden.
c)In den Wohnzonen W2 und W3 sowie in den Wohn- und Arbeitszonen WA3 und WA4 können die Fassaden- und Gesamthöhen sowie die Nutzungsziffern gemäss § 40 BNO erhöht werden.
d)Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen.
e)Die in (Klammern) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
2In allen Zonen ist sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
§ 11 Zentrumszonen
1Die Zentrumszonen Za «Bahnhof» und Zb «Dörfli» dienen der Aufwertung und Stärkung dieser Ortsteile in ihrer Bedeutung als kommunale Zentren.
2Die Zentrumszone Zc «Rössli» dient dem Erhalt der historisch wertvollen Strukturen sowie der Aufwertung und Stärkung des Ortsteils um den Rössliplatz.
3Die Zentrumszonen sind bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, Restaurants, Büros, Ateliers, Praxen sowie weiteren publikumsorientierten Nutzungen, Verkaufsnutzungen und für Wohnen. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe.
4In den Zentrumszonen ist eine angemessene und gestalterisch hochwertige Nutzungsdichte, eine optimale Anordnung und Abstimmung der Nutzungen und Bauten in Bezug auf Freiraum, Erschliessung, Parkierung und Lärmimmissionen sowie ein hochwertiges Wohnraumangebot für alle Generationen anzustreben.
5Anlagen zur Anlieferung und Parkierung sind wo immer möglich und zumutbar als Gemeinschaftslösung vorzusehen.
6Im Erdgeschoss ist das Wohnen in der Regel nur auf den zum öffentlichen Freiraum abgewandten Seiten zulässig. Die Erdgeschosskote ist auf das Strassen- bzw. Trottoirniveau auszurichten.
§ 12 Wohnzonen W2 und W3
1Die Wohnzonen W2 und W3 dienen vorwiegend dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe oder Dienstleistungsbetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe sind zugelassen. Nicht zulässig sind Betriebe, welche übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle usw.).
2Die Wohnzone W2 ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhausbauten bis maximal 30 m Gesamtlänge sowie für kleine Mehrfamilienhäuser bis zu 4 Wohnungen bestimmt. Im Rahmen von Arealüberbauungen und Gestaltungsplänen sowie unter Einhaltung der Anforderungen von § 40 BNO können Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 Wohnungen erstellt werden, wenn eine städtebaulich und freiräumlich gut eingepasste Lösung erreicht wird.
3Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Einund Zweifamilienhäusern ist nur zulässig, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise zonenkonform bebaut werden können.
§ 13 Wohn- und Arbeitszonen WA3 und WA4
1Die Wohn- und Arbeitszonen WA3 und WA4 sind für Wohnen sowie nicht störende und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m² Verkaufsfläche pro Verkaufsgeschäft bestimmt. Reine Lager- und Logistikbetriebe sowie stark störende Betriebe sind nicht zulässig. In der Zone WA3 sind Betriebe, welche übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle usw.), nicht zulässig. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
2Für an den Strassenraum angrenzende Grundstücke entlang der Bernstrasse sind Gebäudeorientierung und -gestaltung sowie Anlagen und Freiräume nachweislich in Bezug zum Strassenraum zu setzen. Die Erdgeschosse haben eine Geschosshöhe von 4.0 m aufzuweisen. Haupteingänge und die Hauptfassaden sind attraktiv auszugestalten, so dass monotone Fluchten vermieden werden. Anlagen und Gestaltungselemente mit Barrierewirkung gegenüber dem Strassenraum sind zu verhindern.
3Verkehrsanlagen sowie Abstellflächen für Fahrzeuge und Material sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
§ 14 Spezialzone Gländ SpG
1Die Spezialzone Gländ umfasst den Kernbereich des Ortsteils Gländ. Sie ist für Wohnen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungs- sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.
2Neue Hauptbauten sind nicht zulässig, hingegen Um- und Anbauten sowie der Ersatz bestehender Gebäude, sofern diese nicht geschützt sind.
3Der Charakter des Ortsteils Gländ ist stark durch die bestehenden, zum Teil aber bereits umgenutzten landwirtschaftlichen Bauten geprägt und soll in seinen wesentlichen Grundzügen erhalten bleiben. Neu-, Um- und Anbauten haben sich deshalb besonders gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen. Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten haben alle Gebäude gleichseitig geneigte Schrägdächer von mindestens 35° aufzuweisen.
4Im Zusammenhang mit Bauvorhaben kann der Gemeinderat in Ergänzung zu den Massvorschriften gemäss § 10 BNO Auflagen bezüglich Stellung und Gestaltung von Bauten, Umgebungsgestaltung sowie Bepflanzung machen. Bauherren und Projektverfassern wird empfohlen, vor dem definitiven Ausarbeiten eines Projektes mit der Abteilung Planung und Bau der Gemeinde Kontakt aufzunehmen, um die entsprechenden Randbedingungen abzuklären.
§ 15 Arbeitszone A1
1Die Arbeitszone A1 ist für wertschöpfungsintensive Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit einer hohen Arbeitsplatzdichte bestimmt.
2Nicht zulässig sind insbesondere: • Sport- und Freizeitnutzungen mit einem grossen Bedarf an Freiflächen und hohem Verkehrsaufkommen • Betriebe des Sexgewerbes wie Bordelle und dgl. • Verteilzentren und Logistikbetriebe • Permanente Abstell- und Lagerflächen, die nicht im Zusammenhang mit einem in der Zone ansässigen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb stehen
3In der Arbeitszone A1 dürfen Verkaufsgeschäfte eine Verkaufsfläche von maximal 500 m² pro Geschäft aufweisen, ausgenommen davon ist das Gebiet gemäss Abs. 4. Verkaufsgeschäfte für Güter des täglichen Bedarfs sind nicht zulässig. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
4Innerhalb des im Bauzonenplan speziell bezeichneten Standorts mit erhöhtem Verkehrsaufkommen sind für Firmen, deren Tätigkeit im Verkauf von Gütern des aperiodischen Bedarfs besteht, insgesamt maximal 45'000 m² Verkaufsfläche zulässig. Neu- und wesentliche Umbauten dürfen nur im Rahmen eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes bewilligt werden.
5Innerhalb der im Bauzonenplan horizontal schraffierten Fläche der Arbeitszone A1 Grund dürfen Neubauten mit lärmempfindlichen Betriebsräumen nur bewilligt werden, wenn durch die lärmabgewandte Anordnung und Orientierung der Räume oder durch andere gleichwertige Massnahmen sichergestellt wird, dass all diese Räume über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Emissionspegel Lr,e der Kantonsstrasse bzw. der Bahnlinie mindestens 18 dB(A) beträgt. Für lärmempfindliche Räume in Wohnungen muss die Summe aller Dämpfungen mindestens 23 dB(A) betragen. Im Baugesuch ist nachzuweisen, dass diese Werte eingehalten werden. Im Zweifelsfall kann die Baubewilligungsbehörde zu Lasten der Gesuchstellerin eine Expertise einholen.
6Wohnungen sind zugelassen, soweit sie betriebsnotwendig und auf den entsprechenden Standort angewiesen sind.
7Die zonengemässen Höhenbestimmungen können ausnahmsweise mit einzelnen betrieblich unentbehrlichen Bauteilen überschritten werden, sofern dadurch keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt werden.
8Über die zulässigen Gebäudelängen sowie allfällige weitere Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Dachform, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen.
9Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Der Abstandsbereich ist zu begrünen. Der Gemeinderat kann das Pflanzen von Bäumen und Hecken vorschreiben. Die Grünflächenziffer beträgt minimal 10 %.
10Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grünflächen vorzusehen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einordnung der Gesamtüberbauung ins Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind vorzugsweise mit einheimischen Bäumen einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll mit einheimischen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung gemäss § 57 BNO.
§ 16 Arbeitszone A2
1Die Arbeitszone A2 ist für Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Nicht zulässig sind Sport- und Freizeitnutzungen, Restaurationsbetriebe sowie Betriebe des Sexgewerbes wie Bordelle und dgl.
2In der Arbeitszone A2 sind Verkaufsnutzungen mit bis zu 500 m² Verkaufsfläche pro Verkaufsgeschäft für überwiegend vor Ort produzierte Waren zulässig. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
3Wohnungen sind zugelassen, soweit sie betriebsnotwendig und auf den entsprechenden Standort angewiesen sind. Innerhalb der schraffierten Fläche sind Wohnungen ausgeschlossen und Fenster lärmempfindlicher Betriebsräume auf die von der Bahnlinie abgewandte Seite hin zu orientieren.
4Die zonengemässen Höhenbestimmungen können ausnahmsweise mit einzelnen betrieblich unentbehrlichen Bauteilen überschritten werden, sofern dadurch keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt werden.
5Über die zulässigen Gebäudelängen sowie weitere Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Dachform, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen.
6Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Der Abstandsbereich ist zu begrünen. Der Gemeinderat kann das Pflanzen von Bäumen und Hecken vorschreiben. Die Grünflächenziffer beträgt minimal 5 %.
7Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grünflächen vorzusehen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einordnung der Gesamtüberbauung ins Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind vorzugsweise mit einheimischen Bäumen einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll mit einheimischen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung gemäss § 57 BNO.
§ 17 Überlagerung «Bahnhof Nord»
1Das im Bauzonenplan speziell gekennzeichnete, der Arbeitszone A2 überlagerte Gebiet «Bahnhof Nord» ist für Bauten und Anlagen von wertschöpfungsintensiven Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben mit einer hohen Arbeitsplatzdichte bestimmt.
2Nicht zulässig sind insbesondere: • Sport- und Freizeitnutzungen (bspw. Hobby-Garagen, Partyräume, usw.) • Hotels und Gastgewerbebetriebe • Betriebe des Sexgewerbes wie Bordelle und dgl. • Verteilzentren und Logistikbetriebe • Permanente Abstell- und Lagerflächen, die nicht im Zusammenhang mit einem in der Zone ansässigen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb stehen. Für Abstell- und Lagerflächen ist wenn möglich die 3. Dimension vorzusehen. • Recyclingbetriebe • Betriebe der Holzindustrie (bspw. Rundholzlager, Sägereibetriebe usw.) • Autogewerbe wie Autohandel mit Neuwagen und Occasionen, Autorecycling, Autogaragen, Tankstellen und dgl.
3Der Gemeinderat kann bei Neu- und Umnutzungen ein Mobilitätskonzept gemäss § 52 BNO zur Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs oder weitere, auf die spezifische Situation bezogene Auflagen erlassen. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
§ 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung sind im Bauzonenplan eingetragen.
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsund Höhenvorschriften einzuhalten.
3Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.
4Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neuesten Stand der Technik zu erstellen.
§ 19 Grünzone G
1Die Grünzone G dient der Freihaltung und der Gliederung des Baugebietes.
2Die Grünzone ist von sämtlichen Bauten freizuhalten. Zugelassen sind Fusswege, Spielplätze, Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.), kleinere Terrainveränderungen sowie Kleinbauten, welche zur Pflege der Grünzone notwendig sind.
3Der Bestand an Bäumen, Gebüschen, Hecken und Naturwiesen ist zu erhalten sowie nach Möglichkeit aufzuwerten und zu erweitern.
§ 20 Zone für Kleinbauten KLB
1Innerhalb der Zone für Kleinbauten KLB sind Bauten zugelassen, die der Nutzung und Bewirtschaftung der Naturschutzzone «Uferschutzstreifen US» entlang der Pfaffnern dienen. Der Gestaltungsplan Pfaffnern regelt die zulässigen Gebäudemasse. Bei zonenübergreifenden Grundstücken zählen Flächen innerhalb der Zone KLB nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
3.2 Landwirtschaftszonen
§ 21 Landwirtschaftszone LW
1Die Landwirtschaftszone LW ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
4Das Gebiet zwischen Bernstrasse, Autobahn und Sägetstrasse ist für die Freihaltung der Fruchtfolgefläche bestimmt. Die Erneuerung und der Ausbau bestehender landwirtschaftlich genutzter Betriebe ist möglich. Neue landwirtschaftliche Siedlungsstandorte oder die Errichtung neuer betriebsnotwendiger Anlagen (z.B. Witterungsschutzanlagen für Bio- und Beerenkulturen und dgl.) sind zulässig.
§ 22 Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist – in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen – ein optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand entsprechend der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
3.3 Schutzzonen
§ 23 Naturschutzzone im Kulturland NSZ
1Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.
2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung nicht gestattet.
3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.
4Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
5Naturschutzzonen dürfen betreten werden • für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten • für die Überwachung • für wissenschaftliche Untersuchungen • für geführte Exkursionen
6Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
7Die blau schraffierten Bereiche der Naturschutzzone dürfen nicht betreten und die entsprechend markierten Wasserflächen nicht mit Booten befahren werden. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
8Für die Naturschutzzonen gelten folgende Bestimmungen:
Zone Bez. im Plan Schutzziele Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Trockenstandort Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger), keine Düngung und Beweidung, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli). Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. Eine schonende Herbstweide mit Rindern ist möglich. Feuchtstandort T Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen Lebensraum mit nährstoffarmen, trockenen Bedingungen angewiesenen Pflanzen und Tierarten. Keine Düngung und Beweidung, kein Betreten, Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen), bei den Streuwiesen (Riedwiese / Flachmoor) Streuschnitt im Herbst / Winter. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. Fromentalwiese Fr Artenreiche Heuwiese. Heu- und Emdschnitt, keine Flüssigdünger, keine Stickstoff-Mineraldünger, nur Herbstweide mit Rindern, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli). Naturschutzzone mit Mehrfachfunktion (z.B. ehem. Gruben, Pionierstandorte, Ruderalflächen) Fe Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen Lebensraum mit wechselfeuchten bis feuchten Bedingungen angewiesenen Pflanzen und Tierarten. NSM Erhaltung und Förderung der Pflanzen und Tierarten in einem Lebensraum mit Mehrfachfunktion. Uferschutzstreifen US Nährstoffeintrag in Gewässer / Schutzzone verhindern, Hochwasserschutz, ökologische Vernetzung, Erhaltung der Uferbestockung. Extensive Nutzung, Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel verboten. Veränderungen an Gewässer und Uferbestockung nicht zulässig. Ausgenommen sind im öffentlichen Interesse erforderliche Unterhalts- oder Sicherungsarbeiten. Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme bewilligter Einleitungen, notwendiger Erschliessungsanlagen oder weiterer Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse innerhalb der Uferschutzzone nicht gestattet, ebenso das Campieren und das Errichten von Feuerstellen. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
3.4 Überlagerte Schutzzonen
§ 24 Landschaftsschutzzone LSZ
1Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone LW überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften der Gebäude gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.
5Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Kulturlandplan mit Stern-Symbol «*» als Siedlungseier bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
§ 25 Naturschutzzone Wald W
1Die Naturschutzzone Wald W dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Tiere und Pflanzen.
2Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)).
3Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Baumarten gefördert werden. Es gilt der empfohlene Laubholzanteil gemäss Publikation «Die Waldstandorte des Kantons Aargau» (Kap. 4 und 5). Exoten dürfen einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. Mit Ausnahme der Waldgesellschaft Nr. 46a sind in seltenen Waldgesellschaften nur standortheimische Baumarten zu fördern. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
Ausprägung / Bezeichnung Schutzziele Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Naturschutzzone Wald Schraffur (N) Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums Bezeichnung im Plan auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung
4Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen:
Ausprägung / Bezeichnung Schutzziele Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Feucht- und Nassstandort Bezeichnung im Plan W Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Waldgesellschaften sowie wertvoller Strukturen Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung Altholzinsel / Naturwaldreservat P Prozessschutz Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
§ 26 Gewässerraum / Gewässerraumzone GR
1Als Gewässerraum beziehungsweise Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überlagert.
2Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
3In den bezeichneten Bereichen entlang der Aare, der Wigger, der Pfaffnern und dem Rotbachkanal gilt die Gewässerraumzone gemäss dem Bauzonen- und dem Kulturlandplan.
4Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2.0 m Breite oder bei eingedolten Bächen ist die Gewässerraumzone den Bauzonen überlagert. Die Breite des Uferstreifens beträgt 6.0 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle beziehungsweise ab Innenkante der Bachleitung gemessen.
5Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwischen 0.5 und 2.0 m Breite beträgt der Gewässerraum 11.0 m.
§ 27 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
1Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2.0 m Breite sowie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6.0 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
§ 28 Wässermatten
1Die der Landwirtschaftszone überlagerte Schutzzone Wässermatten bezeichnet die noch erhaltenen respektive durch Umlagerung neu angelegten Flächen mit den ursprünglich für die gesamte Region typischen Wässermatten.
2Das Kanalnetz und Bewässerungssystem ist zu erhalten und angemessen zu pflegen, ebenso die dazu gehörende Bestockung. Gestattet sind notwendige Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten. Untersagt sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Beweidung, Umbruch, Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie Aufforstung.
3Im Übrigen bestimmt sich die zulässige Grundnutzung nach der Landwirtschaftszone.
§ 29 Wildtierkorridor
1Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildkorridore ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden.
2Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für permanente Einfriedungen mit Maschendraht, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten.
3Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
3.5 Schutzobjekte
§ 30 Naturobjekte
1Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen grundsätzlich nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
2Detaillierte Nutzungs- und Pflegebestimmungen werden in den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz oder in Verträgen mit den Eigentümern / Bewirtschaftern geregelt.
Naturobjekt Bezeichnung im Plan Schutzziele Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Hecke mit Pufferstreifen − Brut- und Nahrungsbiotop − Gliederung der Landschaft − Trittstein, Vernetzungs- − Struktur erhalten − Periodisch zurückschneiden/verjüngen − Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf H+P element − Windschutz − Vielfältiger Übergangsbereich den Stock setzen − Vorgelagerter Krautsaum von 3.0 m Breite − Keine Bauten, Ablagerungen und Wald-Kulturland − Artenreichtum Depots innerhalb des Pufferstreifens Geschützter Waldrand GW − Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) − Einen vorgelagerten Krautsaum nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) HochstammObstbestand HO − Abgehende Bäume wieder mit Hochstamm-Obstbäumen ersetzen − Ergänzungspflanzungen erwünscht Einzelbaum B − Siedlungs- / landschafts- − Pflege auf lange Lebensdauer − Freistehender Baum: bei natürlichem prägendes Naturelement − Kulturrelikt Abgang ersetzen Weiher W − Laichgebiet, Brutbiotop − Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Aussichtspunkt AP − Aussicht auf Dorfkern − Keine aussichtsbehindernden Bauten und bleibende Pflanzungen
§ 31 Gebäude mit kommunalem Substanzschutz
1Die im Bauzonenplan / Kulturlandplan blau bezeichneten und im Anhang der BNO aufgeführten Bauten und Objekte sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken usw.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden.
2Der Gemeinderat vermittelt vor Einreichung eines Baugesuchs eine kostenlose Erstberatung durch eine Fachperson. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Die Gemeinde kann Beiträge an die Kosten der Beratung, Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Bauten und Objekten mit Substanzschutz leisten. freihalten Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
3Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.
4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
§ 32 Kulturobjekte und historische Verkehrswege
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
2Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden.
3Der historische Grenzgraben im Waldgebiet entlang der Grenze zur Gemeinde Vordemwald sowie die noch vorhandenen Reste des Gfillgrabens sind zu erhalten. Sie dürfen namentlich nicht zugeschüttet oder in ihrem Querschnitt verändert werden.
§ 33 Wiederherstellungspflicht
1Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, kann zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet werden.
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
§ 34 Materialabbauzone MAZ
1Die Materialabbauzone MAZ umfasst Gebiete, welche für die Entnahme von Rohmaterial (Kies und Sand) bestimmt sind.
2In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.
3Gebiete, welche noch nicht abgebaut oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Die Nachnutzung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan.
4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.