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Art. 43 · j) Schutzgebieie, Schutzobjekte

BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 15 · Original-PDF

16 Die Vorschriften zur Erholtung des orts- und Londschoftsbilds und der schutz von objekten und Gebieten gemöss g 2l Abs. 2 tit. b pBG sind in der Schutrverordnung bzw. im Londwirtschofts- und schutzzonenplon der Gemeinde Rothenthurm enlholten. ;lii',fj$i:*'' Aft. 44 I Die Gefohrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch Noturgefohren, insbesondere Hochwosser, Rutschungen, Murgönge, Steinschlog und Lowinen eine Geföhrdung oufweisen. Es wird unterschieden zwischen der Gefohrenzone rol (erhebliche Geföhrdung), der Gefohrenzone blou (mittlere Geföhrdung) und der Gefohrenzone gelb (geringe Geföhrdung). Die Gefohrenzonen sind den onderen Zonen überlogert. Genoue Angoben über die zu berücksichtigenden prozesse geben die ouf der Gemeinde einsehboren Gefohrenkorten.

2Ausserholb der Gefohrenzonen bestehl ein Restrisiko, dos die Eigentümer und Bouherrschoften in Eigenveronlwortung ongemessen zu beochten hoben.

3Die Bestimmungen der Gefohrenzonen beziehen sich ouf olle Neubouten, Ersotzbouten und Umbouten von Geböuden und Anlogen sowie ouf die Umgebungsgestoltung. lnnerholb oller Gefohrenzonen sind Verönderungen der Umgebungsgestoltung, welche die Geföhrdung beeinflussen, insbesondere Gelöndeverönderungen und der Bou oder Abbruch von Mouern bewilligungspflichtig. Kleinere, nicht schodenpolenziolrelevonte Umbouten bei Geböuden können ohne Schuiz des gesomten Geböudes reolisiert werden, sofern dos Schodenousmoss und der Kreis der geföhrdeten Personen nicht erhöht wird. Die Umbouten sind so zu gestolten, doss sie spöter ohne Anpossungen in den Gesomtobjekischutz integriert werden können.

4Die Dimensionierung, die Anordnung und die Umgebungsgestoltung von Bouien hoben ouf die Geföhrdung Rücksicht zu nehmen. lnsbesondere dorf in ollen Gefohrenzonen die Geföhrdung von Nochborgrundstücken nicht wesentlich erhöht oder dos Überbouen derselben verhindert werden.

5Der Gemeinderot hot den Nochweis zur Schodenobwehr im Bewilligungsverfohren zu prüfen und sofern notwendig ergönzende Auflogen zu mochen. Er konn oufgrund der lokolen Gefohrensituotion oder Risiken weitergehende Mossnohmen verlongen. Er konn Ausnohmen von Bestimmungen bewilligen, wenn oufgrund von Mossnohmen die Gefohrensituotion beseitigt oder hinreichend reduziert werden konnte, oder wenn im Zusommenhong mit Bouvorhoben Mossnohmen getroffen werden, welche eine Geföhrdung des Gebietes oufheben.

6Von den Bouten und Anlogen dorf keine Geföhrdung der Umwelt ousgehen. Umweltgeföhrdende Moteriolien dürfen nur in gesicherten Behöltern und Röumen gelogert werden. Dobeisind Tonks und dergleichen gegen Aufschwimmen und Verschieben sowie gegen dos Bersten der Zu- und Ableitungen zu schülzen. lnsbesondere die Geböudehülle, die Lüftung und Einfüllstutzen sind boulich ousreichend vor oussergewöhnlichen Ereignissen zu schüfzen.

7Bei Überschwemmungsgefohr sind Gelöndeverönderungen so zu gestolten, doss dos Wosser möglichst ungehindert obfliessen konn und doss kein unerwünschter Aufstou oder Ablenkung des Abflusses erfolgt.

k)Gefohrenzonen r 1 j 17

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.