Art. 25 · Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken
BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 11 · Original-PDF
I Bei nochtröglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke dorf die höchstzulössige Ausnützung der ursprünglichen beziehungsweise neuen Pozellen nicht überschritten werden.
2Bei Reihenhousüberbouungen, Terrossensiedlungen, Gesomtüberbouungen oufgrund eines Gestollungsplones ist die Ausnützungsziffer gesomthoft einzuholten, ohne Aufteilung der Pozelle in Einzelgrundstücke. 3 Diese Beschrönkungen können im Grundbuch ongemerkt werden.
4Abpozellierungen sind der Boubewilligungsbehörde zu melden. 2. Unlerteilung und Vereinigung von Grundslücken Arl.26 3. Abstönde
o)Grenzobstond Die Messweise der Grenzobstönde richlel sich noch kontonolem Recht (g 59 ff. pBG). Begriff und Messweise Vorbouten, wie Dochvorsprünge, Treppen, Erker, Bolkone usw. dürfen den vorgeschriebenen Grenzobstond um höchstens 1.50 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnohme der Dochvorsprünge, einen Drittel der Fossodenlönge nicht überschreiten. 2
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.