Art. 15 · Vorbauten
BZO Baureglement der Gemeinde Rorschacherberg, Gesamtschau mit Tabelle Regelbauweise und Erlaeuterungsskizzen · S. 6 · Original-PDF
1Vorbauten sind Bauteile, die über die Gebäudefassade vorspringen, wie Balkone, Erker, Vordächer oder Dachvorsprünge. Sie dürfen:
a)bis zu einer Geschosshöhe ab dem gestalteten Terrain weder eingewandet noch verglast werden;
b)punktuell abgestützt werden, ausgenommen innerhalb des Kantonsstrassenabstandes.
2Vorbauten dürfen den Grenz-, Gebäude- und Strassenabstand wie folgt unterschreiten:
a)1.50 m auf maximal einem Drittel der jeweiligen Gebäudefassade ;
b)1.00 m bei Dachvorsprüngen.
3Bei zusammengebauten Gebäuden müssen Vorbauten von der gemeinsamen Grenze einen Abstand von wenigstens 2.00 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.