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Art. 27 · Naturobjekte

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 21 · Original-PDF

1Der Schutz von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons.

2Die im Zonenplan eingetragenen markanten Einzelbäume sind geschützt. Verboten sind alle Vorkehrungen, die direkt oder indirekt den Fortbestand der Bäume gefährden. Im Ausnahmefall können Bäume bei überwiegenden öffentlichen Interessen mit Genehmigung der zuständigen Stelle beseitigt werden. Diese regelt die Ersatzpflanzung.

3Hoch- und Tiefbauten sowie Terrainveränderungen haben gegenüber Hecken, Feldgehölzen, Uferbestockungen, markanten Einzelbäumen, Baumreihen und Baumgruppen einen minimalen Abstand von 6.00 m aufzuweisen. Verkehrsanlagen können bis zu einem Abstand von 3.00 m bewilligt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.