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Art. 50 · Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 27 · Original-PDF

1Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone haben gegenüber der

Einzelbauweise folgenden erhöhten Anforderungen zu genügen:

a)besonders gute architektonisch Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume;

b)besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild:

c)besonders gute Erschliessungslösungen für den motorisierten Verkehr;

d)besonders zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz sowie zu Haltestellen des öffentlichen Verkehrs;

e)umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung.

2Die erhöhten Anforderungen für eine umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung müssen für bestehende, in eine neue Arealbebauung einbezogene Bauten nicht nachgewiesen werden. Es können Auflagen gemacht werden, wonach bei späteren Um- und Erneuerungsbauten solche Anforderungen zu erfüllen sind, wenn dies als wirtschaftlich tragbar erscheint.

3Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone können in beschränktem Mass von den Bestimmungen der Einzelbauweise abweichen, müssen gegenüber der Einzelbauweise Vorzüge aufweisen und dürfen Nachbargrundstücke nicht erheblich stärker belasten. Die maximale Gebäude- und Firsthöhe beträgt 25 m.

4Wird nicht das gesamte mit der Pflicht belegte Areal in einem einzigen Arealbebauungsplan behandelt, so ist gleichzeitig in Zusammenarbeit mit der Gemeinde ein Quartiergestaltungsplan über das gesamte Areal zu erarbeiten.

1 aufgehoben, Änderung vom 18. Januar 2010, genehmigt durch den Regierungsrat 22. Juni 2010, vgl. §

25Abs. 4

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Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch 480

5Bei Arealbebauungen ab einer Fläche von mindestens 15‘000 m2 hat ein Bauherr

Anspruch auf eine zusätzliche Ausnützung von höchstens 0,2, sofern sämtliche

Anforderungen der Arealbebauung erfüllt sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.