Art. 4 · Gemeindlicher Richtplan / Quartiergestaltungsplan
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 3 · Original-PDF
1Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich die Gemeinde
räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindlich Ziele fest, beispielsweise für
die
a)räumliche Entwicklung der Siedlungs-, Landwirtschafts-, Landschafts- und
Schutzgebiete;
b)Erneuerung von Siedlungen;
c)Erschliessung, Ver- und Entsorgung des ganzen Gemeindegebietes, samt Erschliessungsprogramm;
d)Standorte für öffentliche Bauten und Anlagen, Hochhäuser, Aussichtspunkte,
Naturobjekte, Denkmäler und Naherholungsgebiete.
2Der Gemeinderat erlässt den Richtplan und führt ihn als Ganzes nach.
3Für die bauliche Entwicklung eines Gebietes können Quartiergestaltungspläne erlassen werden, namentlich für die Ausarbeitung und Koordination von Bebauungsplänen sowie als Grundlage zur Beurteilung von Arealbebauungen. Der Quartiergestaltungsplan ist ein gemeindlicher Teilrichtplan gemäss § 43 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.