Art. 27 · 9. Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 16 · Original-PDF
Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften2 Gebiet 1: Familiengärten und Freizeit (UeFa)
1Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Familiengärten und Freizeit (UeFa) dient der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen für Familiengärten. Der Gemeinderat legt die Bauvorschriften in einem Reglement in Berücksichtigung
1Änderung vom 25. November 2008, genehmigt durch die Baudirektion am 9. März 2009, Amtsblatt Nr.
49 vom 5. Dezember 2008 2 Die Gebiete sind im Zonenplan bezeichnet - 16 -
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 16) verbindlich lesbar.
Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch 480 der öffentlichen Interessen (insbesondere die Einordnung in die Landschaft) und der spezifischen Erfordernisse der zugelassenen Nutzung fest.
Für die Zone UeFa darf das bestehende Gebäude Assek. Nr. 145a (Heuboden)
genutzt werden als Einstellraum für Geräte usw. für die Pächter der Familiengärten sowie als Freizeit und Festlokal (inkl. Vorplatz) für die Bevölkerung und die Benützer der Golfanlage, sofern die Nutzung im Zusammenhang mit den Familiengärten nicht eingeschränkt oder behindert wird. Eine Erweiterung des
bestehenden Bauvolumens (Gartenhäuschen ausgenommen) ist nicht zulässig.
Die Einzelheiten und die Zugänglichkeit für die Bevölkerung und die Benützer
der Golfanlage sind in einem Betriebsreglement festzuhalten, welches der Genehmigung des Gemeinderates bedarf. Vorbehalten bleiben ausdrücklich
einschränkende Weisungen und Verfügungen des Gemeinderates im Interesse
der Öffentlichkeit.
Bei Wegfall der vorgesehenen Nutzung wird das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt.
Gebiet 2: Freizeit (UeFr)
2Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Freizeit (UeFr) ist für eine private
Minigolfanlage reserviert. Bauten sind nur erlaubt, soweit sie für den Betrieb der
Anlage notwendig sind.
Bei Wegfall der vorgesehenen Nutzung als Minigolfanlage wird das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt.
Gebiet 3: Golfanlage (UeGo)
3Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Golf (UeGo) ist für den Betrieb
einer Golfanlage reserviert. Diese umfasst eine öffentliche Golfanlage mit
Übungsgelände und Kurzplatz sowie die dazugehörenden Infrastrukturanlagen.
Die landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude dienen der Bewirtschaftung der verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen, als Stallungen für Tiere sowie der Unterbringung von Maschinen, Fahrzeugen, Materialien und Geräten für den Unterhalt der Golfanlagen.
In der übrigen Zone mit speziellen Vorschriften für Golf ist die Erstellung von golfbedingten Bauten (Wetterschutzhütten, Blitzschutz) sowie Tierunterstände im landwirtschaftlich genutzten Gebiet erlaubt. Ebenso ist der Bau von Bewässerungsanlagen und Feldwegen für den Golfplatzunterhalt zugelassen.
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Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch 480 Bei der Gestaltung der Golfflächen soll weitestgehend auf die bestehende Landschaft Rücksicht genommen werden. Es sollen möglichst keine landschaftsfremden Terrainformen geschaffen werden, sondern bestehende Strukturen übernommen und verstärkt werden. Terrainveränderungen dürfen bis zu einer Höhe von maximal +/- 2 m vom gewachsenen Boden vorgenommen werden. Der vorliegende Gestaltungsplan bildet die Grundlage für die Baubewilligung.
Bei Wegfall der Nutzung als Golfanlage wird das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt.
3a Bauten und Anlagen1
1Die übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Golf (UeGo) dient dem Betrieb einer Golfanlage mit den notwendigen Bauten und Anlagen. Nur indirekt mit dem Golfsport in Verbindung stehende Nutzungen sind nicht zulässig. Anhang 1d der Bauordnung umschreibt die möglichen Nutzungen in der UeGo.
2In den im Anhang 1d speziell bezeichneten Gebieten gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone nach Raumplanungsgesetz. Bestehende Gebäude können für die Golfnutzung umgenutzt werden.
3Der Gemeinderat vereinbart mit den Betreibern ein Zielbild für die langfristige Entwicklung. Dieses Zielbild „Golfpark Holzhäusern 2040“ konkretisiert die Bauordnung.
4In der UeGo dürfen gesamthaft maximal 335 Parkplätze (Nutzende, Angestellte, etc.) erstellt werden. Der Anhang 1d bezeichnet die Lage der Parkplätze. Die Betreiberin bewirtschaftet diese ab der ersten Minute. Die Parkplätze sind öffentlich nutzbar. Die Erschliessung erfolgt über die Holzhäusernstrasse.
5Terrainveränderungen weichen max. +/- 2 Meter vom gewachsenen Boden ab und orientieren sich an der ursprünglichen Topographie. Bodenschutz-Experten begleiten Terrainveränderungen.
3b Umgebung2
1Die Golfanlage darf weder eingezäunt noch beleuchtet werden. Die Wander- und Radwege gemäss Anhang 1d sind sicher zu gestalten. Die Lage der Golfbahnen wird so angelegt, dass sie kein Sicherheitsrisiko darstellt. Punktuell können jedoch Schutzmassnahmen (z.B. Schutznetze) eingesetzt werden.
2Die Golfanlage ist als strukturreiche Landschaft mit einer hohen Biodiversität zu gestalten. Sie leistet einen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt. Bis zum Jahr 2040 sind mind. 35% der Flächen als ökologische Ausgleichsflächen zu gestalten, respektive dauerhaft zu sichern. Die Betreibe-
1Änderung vom 24. November 2015, genehmigt durch die Baudirektion am 30. Mai 2016
2Änderung vom 24. November 2015, genehmigt durch die Baudirektion am 30. Mai 2016
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Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch 480 rin verwendet wenig Dünger und Pflanzenschutzmittel. Gesamthaft betrachtet muss der Nährstoffeintrag kleiner sein, als dies bei einer vergleichbaren landwirtschaftlichen Nutzung der Fall ist.
3c Kontrolle1
1Die Betreiberin weist alle sechs Jahre die Erfüllung der Bestimmungen § 27 Abs. 3a Ziff. 4 und 5 sowie § 27 Abs. 3b Ziff. 1 und 2 zuhanden der Gemeinde und des Kantons aus.
2Die Betreiberin setzt eine begleitende Fachgruppe ein. Diese besteht neben der Betreiberin aus Vertretern von Gemeinde und Kanton. Die Betreiberin führt alle zwei Jahre mit der Fachgruppe eine Begehung der Golfanlage durch.
3d Rückbau2
1Nach Wegfall der Nutzung als Golfanlage fällt das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zu.
2Die Betreiberin verpflichtet sich zur Rekultivierung der Golfanlage zu ackerfähigem Landwirtschaftsland und für den Rückbau der golfspezifischen Bauten. Der festgelegte Mindestanteil für die ökologische Ausgleichsfläche ist zu berücksichtigen.
Gebiet 4: Bootsstationierung (UeBo)
4Die übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Bootsstationierung (UeBo) dient
der Platzierung von Booten und Inanspruchnahme von Seegebiet. Die Stationierung von Booten muss auf die landschaftliche Umgebung Rücksicht nehmen und sich einfügen.
Gebiet 5: Ufer- und Promenadenbereich Buonas (UeUB)
5Der Ufer- und Promenadenbereich in Buonas ist der Öffentlichkeit zugänglich
zu machen, im Übrigen aber in seiner natürlichen Art möglichst zu erhalten. Der
Ufer- und Promenadenbereich darf in Ausübung des Fuss- und Gehwegrechts nur
als Quai- und Promenadeanlage ausgestaltet werden. Bauliche Veränderungen
sind nur im Rahmen der Zweckbestimmung zulässig.
1Änderung vom 24. November 2015, genehmigt durch die Baudirektion am 30. Mai 2016
2Änderung vom 24. November 2015, genehmigt durch die Baudirektion am 30. Mai 2016
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Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch 480 Gebiet 6: Reitsportanlagen (UeRs)
6Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Reitsportanlagen (UeRs) ist für die
Errichtung und den Betrieb von Reitsportanlagen samt notwendigen Bauten und
Anlagen bestimmt. Wohnbauten bleiben grundsätzlich auf das heutige Mass beschränkt, wobei die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung massgebend sind.
Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Mit dem Baugesuch für diese Bauten und Anlagen sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a)ein Umgebungsgestaltungsplan, der sich zu Geländeveränderungen, Bepflanzung, Beleuchtung, Wegführung und Erschliessung sowie zur Parkierung äussert.
b)ein Betriebsreglement, das insbesondere Aufschluss gibt über Reitsportanlässe, Betriebszeiten und Parkplatzbenützung.
Der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen mit im Wesentlichen gleichen Volumen ist zulässig; im Übrigen gilt für Bauten und Anlagen eine maximale Firsthöhe vom 12.0 m.
Sämtliche Bauten und Anlagen sind an die Kanalisation anzuschliessen.
In Ibikon und Berchtwil haben sich Bauten und Anlagen gut in das schützenswerte Ortsbild einzufügen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.