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Art. 20 · 2. Arbeitszonen

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 9 · Original-PDF

1Im Gebiet Blegihof, wo die Empfindlichkeitsstufe IV gilt, sind stark störende Betriebe zugelassen.

2Im Rahmen von Arealbebauungen: max. 25 m

3Zu Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenzabstände dieser Zone eingehalten werden, sofern der Gemeinderat keinen grösseren vorschreibt.

4Für die Bauzone mit speziellen Vorschriften auf der Halbinsel Buonas gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Für die anderen Bauzonen mit speziellen Vorschrifen gilt die Empflindlichkeitststufe II.

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Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch 480 § 20 Ergänzungsbestimmung Wohnzone W4 Lindenmatt

1Entlang des südwestlichen Bereichs des Arealbebauungsplangebietes W4 Lindenmatt muss der Auslauf eines öffentlichen Schlittelhügels gewährleistet sein. Die entsprechende Fläche bleibt ausnützungsberechtigt.

2Der diesbezügliche Dienstbarkeitsvertrag ist vor Erteilung einer Baubewilligung

abzuschliessen, inkl. Regelung des Zugangs.

BezeichnungAbkürzungVollgeschosszahtWohnen zulässigNicht störende Gewerbe und Dienstleistungs- betriebe …Mässig störende Gewerbe und Dienstleistungs- betriebe …Starkstörende Betriebe zulässigEmpfindlich- keitsstufe (gemäss LSV)Ausnützungs- ziffer (gem. § 11 - 13 VPBG)Wohnanteil in % der aGFFristhöhe in mMindest- grenzab- stände in m
MinMaxKleinGross
Arbeits- und Dienstleis- tungszoneAD-§ 20 Abs. 2 PBGXXX1III-IV11.35--202553
Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (Bauzone)OelBFür öffentliche Bauten und AnlagenII/IIIWird von Gemeinderat festge- legtZu Grundstü- cken in an- grenzenden Zonen müssen die Grenz- und Gebäudeab- ständen die- serZonen ein- gehalten wer- den
Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (aus- serhalb der Bauzone)OelFFür Frei-, Grün- und Erholungsflächen. Es dürfen nur klei- nere Bauten und Anlagen erstellt werden, welche für die Nutzung erforderlich sind.IIIZuständig: Kanton
Bauzone mit speziellen VorschriftenBsVVorschriften gemäss § 25 BOII/III4Vorschriften gemäss § 25 BO
Übrige Zonen mit spezi- ellen VorschriftenUeZuständig KantonIIIVorschriften gemäss § 27 BO
LandwirtschaftszoneLWZuständig: KantonIIIZuständig: Kanton55

Tabelle von S. 9 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.