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Art. 2 · Zuständigkeiten

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 1 · Original-PDF

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1. Kantonsrat

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§ 3 2. Regierungsrat

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§ 4 3. Beratende Kommissionen --

§ 5 4. Baudirektion

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§ 6 5. Direktion des Innern

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§ 7 6. Einwohnergemeinden

-- § 2 Geltungsbereich

1Die Vorschriften der Bauordnung gelten für alle Bauten und Anlagen sowie deren

Nutzung.

2Die Bauordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

3Diese Bauordnung gilt für alle Baugesuche, die bei ihrem Inkrafttreten

erstinstanzlich noch nicht bewilligt sind.

GN 9503

1Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Zug am 5. Dezember 2006

2BGS 721.11

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Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch 480

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.