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Art. 79

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 25 · Original-PDF

1Widersprechen die Bauten und Anlagen Nutzungsplänen, die zur Enteignung berechtigen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung des durch die Veränderungen geschaffenen Mehrwerts. Erweiterun­ gen können nur als Provisorien bis zur Übertragung des Besitzes auf das zur Enteignung berechtigte Gemeinwesen oder Unternehmen bewilligt werden. Die Beschränkungen sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.

2Der Bestandesschutz nicht mehr zonenkonformer Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen rich­ tet sich nach Bundesrecht. *

3Die Besitzstandgarantie entbindet nicht von gesetzlichen Unterhalts-, Anpassungs- und Sanierungs­ pflichten und schützt nicht vor Enteignung, Bodenordnungsmassnahmen und allgemein verbindlichen Nutzungsbeschränkungen. 4.II. Ausnahmen 4.II.1. Ausnahmebewilligungen 4.II.1.a) Grundsatz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.