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Art. 70

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 22 · Original-PDF

1Für Wohnungen muss Abstellraum zur Verfügung stehen, der 10 Prozent der Wohnfläche, mindes­ tens jedoch 4 m² und höchstens 15 m² umfassen muss.

2Abfallbehälter müssen den Vorschriften über Abfallsammlungen entsprechend untergebracht und be­ reitgestellt werden können. 3.VI.4. Spiel- und Aufenthaltsflächen im Freien

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.