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Art. 45

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 15 · Original-PDF

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1Wo Nutzungspläne nichts Abweichendes bestimmen, beträgt der Mindestabstand von Gebäuden zum Uferbereich oberirdischer Gewässer 3 m.

2Der Uferbereich umfasst die Uferböschung mit einer Neigung von 1 : 2 und einen 3 Meter breiten Pufferstreifen. 4.3. Politische Grenzen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.