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Art. 21
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 7 · Original-PDF
1Grenzabstände können herabgesetzt werden, wenn durch sie bestimmte Gebäudeabstände durch Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt sind. II.4. Höhen II.4.a) Gebäudewände 4.a)aa) Höchsthöhe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.