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Art. 161

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 46 · Original-PDF

1Bei Schnee und Eis sind öffentliche Strassen und Wege begeh- und befahrbar zu halten, a) soweit sie für den Verkehr nötig sind; b) soweit es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 46 Bau- und Planungsgesetz 730.100

2Der Winterdienst des Kantons beschränkt sich auf die Freihaltung der Fahrbahnen der Kantonsstras­ sen. Die Gemeinden sind zur Schneeräumung und zur Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs an Kan­ tonsstrassen innerhalb des Baugebietes verpflichtet. Die Abfuhr des Schnees von Fahrbahnen und Trottoirs ist Sache der Gemeinden. Die Gemeinden können die Schneeräumung und Glatteisbekämp­ fung auf den Trottoirs durch Gemeindereglement den Anstösserinnen und Anstössern überbinden. *

3Gefahren und Verunreinigungen auf Strassen hat zu beseitigen, wer sie verursacht hat.

4Handelt das Gemeinwesen, haben ihm die Pflichtigen die Kosten zu ersetzen. 4.c) Kanalisationsanschlüsse c).aa) Erstellung und Beseitigung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.