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Art. 91 · Benützung öffentlichen Eigentums
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 88 · Original-PDF
Benutzung öffentlichen Eigentums Wer bei Bauarbeiten öffentliches Eigentum zum Aufstellen von Ge rüsten, Baracken, Kranen usw., zum Ablagern von Material, Ein legen von Leitungen oder auf andere Weise in Anspruch nehmen will, hat bei der Bauverwaltung eine Bewilligung einzuholen. Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.