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Art. 91 · Benützung öffentlichen Eigentums

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 88 · Original-PDF

Benutzung öffentlichen Eigentums Wer bei Bauarbeiten öffentliches Eigentum zum Aufstellen von Ge­ rüsten, Baracken, Kranen usw., zum Ablagern von Material, Ein­ legen von Leitungen oder auf andere Weise in Anspruch nehmen will, hat bei der Bauverwaltung eine Bewilligung einzuholen. Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.