Art. 63 · Ausnützungsziffer
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 75 · Original-PDF
(AZ) Definition
1Grundsatz Es gilt die Definition gemäss kantonalem Recht. Zusätzlich werden Dach- und Untergeschosse nicht zur anrechenbaren Bruttogeschoss fläche gezählt. Abweichungen
2Abweichungen energiesparendes Bauen Energiesparendes Bauen wird wie folgt mit einem Ausnützungs zuschlag gefördert: a Bei Bauten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestim mung bestehen, können nicht aktiv beheizte, energiesparende Windfänge für Hauseingänge erstellt werden, auch wenn dadurch die Ausnützungsziffer überschritten wird. Dieser Ausnützungszuschlag gilt für Flächen ausserhalb der iso lierten Gebäudehülle: >bis max. 5 m2 bei Einfamilienhäusern sowie bei direkt von aussen zugänglichen Wohnungen und Maisonettes, >bis max. 10 m2 bei Mehrfamilienhäusern. b Nicht aktiv beheizte, energiesparende Zwischenklima-Räume (ver glaste Bauteile, «Wintergärten» usw.) mit einer Fläche von max. 40 m2 pro Wohnung im Erdgeschoss und 20 m2 pro Wohnung in den Obergeschossen und im Dachgeschoss werden zu 10 % zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt. Dieser Ausnützungszuschlag kann beansprucht werden, wenn di ese Zwischenklima-Räume nicht ganzjährig bewohnbar sind, aus serhalb der isolierten Gebäudehülle liegen und im Sinne einer Verbesserung der Energiebilanz eines Gebäudes der Abschirmung von Wind und Regen dienen.
3Abweichungen Nebenräume Zu Wohnungen gehörende Nebenräume ohne Fenster gemäss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.