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Art. 54 · Gestaltungsplan G: Rehaklinik-West

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 61 · Original-PDF

Zielvorgaben Städtebau Bebauung

1Bebauung a Die Neubauten der Arbeitszone I sind auf eine Bauhöhe von drei Vollgeschossen zu beschränken. b Die Bebauung ist so anzuordnen, dass vom Belvedere längs der Salinenstrasse (Schutzobjekt NO 264) Durchblicke zum Flussraum hin offen bleiben. BNO Rheinfelden 61 Nutzung

2Nutzungseingrenzung a Innerhalb des Gestaltungsplanareals sind in Abweichung zur Grundnutzung der Arbeitszone I die in Art. 13 unter Absatz b ge­ nannten Einrichtungen (Kleingewerbe, Werkstätten, Tankstellen und Ateliers) nicht zulässig. b Praxen und Einrichtungen der Parahotellerie bilden ausdrücklich Teil des zulässigen Nutzungsgemenges. Erschliessung

3Erschliessung a Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Verkehr hat ausschliesslich ab dem Flossländeweg zu erfolgen. b Das Belvedere darf durch keine Zufahrten beeinträchtigt werden. c Fussläufige Beziehungen durch das Belvedere und ab dem Halden­weg sind möglich.

4Parkierung Anlagen der Parkierung sind entweder unterirdisch anzuordnen oder als oberirdische zu bepflanzen. Zielvorgaben Natur Freiraum

5Freihaltung a Im Anstoss an die Salinenstrasse ist eine Grenzabstandslinie ein­ zuhalten, die sich geradlinig von einem Abstand von 24 m im Sü­ den auf 17 m im Osten verengt. b Die Freifläche dieses Abstandstreifens ist in Anlehnung an die Vorgaben der Naturschutzzone Freihaltung zu gestalten. Einrichtungen einer Fussgängerpromenade sind zulässig.

6Durchlässigkeit Das Gestaltungsplanareal wird im Süden von einem West-Ost ver­ laufenden Grünraum-Vernetzungskorridor (Rheinufer­-Salinewäldli) überlagert. Die Durchlässigkeit dieses Korridors ist gemäss den Vor­ schriften der Naturschutzzone Durchlässigkeit zu gewährleisten.

7Naturobjekt Die Bepflanzung des Belvedere ist als geschütztes Naturobjekt (NO 264) zu erhalten. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. BNO Rheinfelden 62

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.