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Art. 35 · Schutzbepflanzung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 45 · Original-PDF

1Zweck Die Schutzpflanzung bezweckt die gestalterische Aufwertung des Siedlungsrandes und die Vernetzung von Lebensräumen. Zielsetzung

2Standort Die Schutzbepflanzung ist gemäss der Einzeichnung im Nutzungs­ plan Kulturland anzulegen. Umsetzung

3Gestaltung Die Schutzbepflanzung ist mit standortheimischen Arten anzule­ gen, als Baumreihen mit extensiver Unternutzung oder als durchge­ hende Grünstreifen, bepflanzt mit Bäumen und Sträuchern.

4Dimensionierung

Für die Schutzbepflanzung gilt eine Mindestbreite von 10 m.

5Verantwortung

Erstellung, Erhalt und Pflege der Bepflanzung gehen zulasten der Grundeigentümer des angrenzenden Baugebietes. Die Schutzpflan­ zung ist spätestens mit der baulichen Nutzung der hinterliegenden Bauzone anzulegen. BNO Rheinfelden 45 Teil 4 Vorschriften Schutzobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.