Art. 23 · Schutzbepflanzungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 32 · Original-PDF
1Zweck Die Schutzbepflanzungen bezwecken: Zweck a Die Eindämmung der Immissionen von Arbeitszonen gegenüber Wohnzonen, b die Einbindung von Grossbauten in das Orts- und Landschaftsbild, c die Vernetzung von Grünräumen.
2Standort Die Schutzbepflanzungen sind gemäss der Einzeichnung im Nutzungsplan Siedlung anzulegen.
3Freihaltung Die Schutzbepflanzungen dürfen weder überbaut noch als Abstelloder Lagerplatz genutzt werden. Unterirdische Bauten innerhalb der Schutzbepflanzungen kann der Gemeinderat bewilligen, sofern die Bepflanzung gewährleistet bleibt. Umsetzung BNO Rheinfelden 32
4Gestaltung Die Schutzbepflanzungen sind mit standortsheimischen Arten an zulegen als: a Baumstreifen oder Alleen, b Hecken, c Durchgehende Grünstreifen, bepflanzt mit Bäumen und Büschen.
5Dimensionierung Für die Schutzbepflanzungen gelten folgende Mindestbreiten: a Kleine Sternsignatur: 6 m, b grosse Sternsignatur: 15 m.
6Verantwortung Erstellung, Erhalt und Pflege der Bepflanzung gehen zulasten der Grundeigentümer.
7Zeitpunkt Die Schutzbepflanzungen sind spätestens mit der Nutznahme der hinterliegenden Bauzone anzulegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.