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Art. 2 · Richtplanung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 8 · Original-PDF
Bestandteile
1Grundsatz Die Richtpläne werden vom Gemeinderat erlassen. Sie sind nur behördenverbindlich.
2Übersicht Als Richtpläne liegen vor: a Richtplan Stadtentwicklung b Verkehrsrichtplan c Richtplan Landschaft und Erholung Der Erlass weiterer Richtpläne bleibt vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.