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Art. 18 · Schutzzone Bauhöhenbeschränkung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 29 · Original-PDF

Zweck, Wirkung

1Zweck Mit der Überlagerungszone Bauhöhenbeschränkung werden die maximal zulässigen Vollgeschosszahlen bzw. Gebäudehöhen der Grundnutzungszonen an folgenden Orten eingeschränkt: a Im Anstoss von Arbeits- an Wohnzonen, b an Orten, die aus Sicht des Orts- bzw. des Landschaftsbildes empfindlich sind, c im Bereich lebenswichtiger Flugschneisen für die Fauna. Beschränkung

2Abweichungen Innerhalb der überlagerten Zonenbereiche gelten gemäss Eintrag im Nutzungsplan Siedlung abweichend zur Grundnutzung die fol­ genden Vollgeschosszahlen bzw. Gebäudehöhen: Planeintrag 2 = 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe max. 7,0 m, Planeintrag 3 = 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe max. 10,0 m, Planeintrag 4 = 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe max. 13,0 m.

3Vorbehalt bezüglich Arealüberbauungen Die im Rahmen von Bauhöhenbeschränkungen festgelegte maximale Zahl der Vollgeschosse sowie die zugehörigen Gebäudehöhen sind auch bei Arealüberbauungen einzuhalten. Anrechenbarkeit

4Ausnützung Der überlagerte Zonenanteil der Grundnutzung bleibt bei Bestim­ mung der baulichen Ausnützung voll anrechenbar.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.