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Art. 55
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33 · Original-PDF
1Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte.
2Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und -objekte eine Natur- und Landschaftsschutzkommission ein.
8. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Vollzug Naturschutz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.