← BZO Reinach (AG) · Inhaltsverzeichnis

Art. 55

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33 · Original-PDF

1Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte.

2Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und -objekte eine Natur- und Landschaftsschutzkommission ein.

8. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Vollzug Naturschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.