Art. 42
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27 · Original-PDF
1Für Neubauten gelten folgende Masse: Raummasse, Fenstergrösse
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume
Lichte Höhen
–Vollgeschoss
–Dachgeschoss
mind. 2.30 m mind. 2.30 m (auf mind. 8 m2 Fläche) mind. 1/10 der Bodenfläche (Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden
Abstellräume in Mehrfamilienhäusern
–Keller oder Abstellraum für
Fensterfläche (Rohlichtmasse) Dachflächenfenster
mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich eine 1-Zimmer-Wohnung
–für jedes weitere Zimmer
2In der Dorfzone sowie bei Um- und Anbauten kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 5.4 Ausstattung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.