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Art. 4 · Gestaltungsplanpflicht

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht dürfen erst erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. Gestaltungspläne können auch funktional und räumlich zusammenhängende Teilgebiete umfassen. Der Gemeinderat legt die zweckmässige Abgrenzung fest.

Bereiche für Arealentwicklung Gestaltungsplanpflicht

2In den im Bauzonenplan als „Bereiche für Arealentwicklung“ bezeichneten Gebieten kann der Gemeinderat einen Gestaltungsplan verlangen, wenn dies zur Erreichung einer haushälterischen Bodennutzung sowie zur Sicherstellung einer gesamtheitlich geplanten Überbauung nötig ist.

3Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan verlangen,

–wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt,

–oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist.

Höhere Bauten

4In den Kernzonen 1 und 2 können mit einem Gestaltungspan gestützt auf ein gesamtheitliches städtebauliches Konzept über § 8 Abs. 2 BauV hinaus gehende Höhen zugelassen werden. Solche Bauten haben sich einwandfrei in die ortsbauliche Umgebung einzupassen und müssen besonders sorgfältig gestaltet sein. Der Schattenwurf auf angrenzende Gebiete darf die natürliche Besonnung nicht übermässig beeinträchtigen. Die in § 8 Abs. 1 BNO festgelegten Richtmasse können überschritten werden, was jedoch nur gestützt auf einen Wettbewerb oder Studienauftrag bewilligungsfähig ist.

BNO Reinach, 26. Oktober 2016 2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.