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Art. 22a · Gewässerraumzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 2 · Original-PDF

i Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. ’ Die Gewässerraumzone umfasst das Gewässer mit seinen Ufer­ streifen. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überla­ gert. Gewässerraumzone

2Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun­ desrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich ein­ heimische. standortgerechte Pflanzen zulässig.

2Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun­ desrechts, insbesondere nach Art. 41 c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich ein­ heimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. Bei einqedolten Ge­ wässern kommen die Bestimmunqen von Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV nicht zur Anwendunq. ® Im Gebiet Alzbach gilt im Bereich der Wyna und des Mühlebachs die Gewässerraumzone gemäss Bauzonen- und Kulturlandplan. (bisherigen Abs. 3 aufgehoben) 3 § 22a Gewässerraumzone Neu eingefügt

1Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. Neu eingefügt

2Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. Neu eingefügt

3Im Gebiet Alzbach gilt im Bereich der Wyna und des Mühlebachs die Gewässerraumzone gemäss Bauzonen- und Kulturlandplan. Neu eingefügt Gemeinde Reinach Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG • Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Mitwirkung vom: 05.01.2015 bis 03.02.2015 Vorprüfungsbericht vom: 05.08.2015 Öffentliche Auflage vom: 31.08.2015 — 29.09.2015 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 01.06.2016 1 t JJJ 2016 Gemeindeammann: Gemeindeschreiber: Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat vorn: 2.Ct: Ce..40\cox 9-ogo im A!..y7- ran der Stlr,Itskanzlei: AZ, 9S3,43 1. TEIL GELTUNGSBEREICH, ÜBERGEORDNETES RECHT

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.