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Art. 59 · Strafbestimmungen zum Schutz der Naturobjekte

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 24 · Original-PDF

1Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt wird gemäss § 53 Abs. 1 des NLG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. ln leichten Fällen, oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40'000 Franken.

2Wer die Vorschriften der Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 3, Art. 33 Abs. 4 sowie Art. 37 Abs. 2 und 4 BZR verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 Bst. b des NLG mit Busse bis 20'000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5'000 Franken bestraft. E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.