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Art. 22 · Grünzone (GR)

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 11 · Original-PDF

1Die Grünzone ist von allen Bauten und Anlagen freizuhalten, welche nicht dem Zonenzweck entsprechen. Die Zweckbestimmungen sind im Anhang 2 umschrieben.

2Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bleibt unter Berücksichtigung von Art. 41 c der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung gewährleistet.

3Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.