Art. 20 · Golfzone (GO)
BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 11 · Original-PDF
1Zweck: Die Golfzone ist für die Erstellung und den Betrieb eines Golf-Übungsplatzes bestimmt.
2Nutzung: Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche dem Zweck gemäss Abs. 1 dienen und dafür notwendig sind.
3Gestaltungsplan: ln einem Gestaltungsplan sind folgende Nutzungen und Schutzbestimmungen differenziert aufzuzeigen:
–Spielbereiche
–Ökologische Ausgleichsflächen
–Bereiche für Hochbauten mit Angaben über deren Nutzung und die maximalen Abmessungen
–Erschliessung und Parkierung
–Ver- und Entsorgung
4Nachnutzung: Bei einer vollständigen oder teilweisen Aufgabe des Golfbetriebes gelten für die entsprechenden Bereiche die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
5Lärmempfindlichkeitsstufe: III
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.