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Art. 20 · Golfzone (GO)

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 11 · Original-PDF

1Zweck: Die Golfzone ist für die Erstellung und den Betrieb eines Golf-Übungsplatzes bestimmt.

2Nutzung: Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche dem Zweck gemäss Abs. 1 dienen und dafür notwendig sind.

3Gestaltungsplan: ln einem Gestaltungsplan sind folgende Nutzungen und Schutzbestimmungen differenziert aufzuzeigen:

–Spielbereiche

–Ökologische Ausgleichsflächen

–Bereiche für Hochbauten mit Angaben über deren Nutzung und die maximalen Abmessungen

–Erschliessung und Parkierung

–Ver- und Entsorgung

4Nachnutzung: Bei einer vollständigen oder teilweisen Aufgabe des Golfbetriebes gelten für die entsprechenden Bereiche die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

5Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.