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Art. 5.2 · Abstände

BZO Regensdorf · S. 18 · Original-PDF

5.2 Abstände

1Wo zwischen kleinem und grossem Grundabstand unterschieden wird, gilt der grosse Grundabstand vor der Hauptfassade.

2Bei Fassaden von mehr als 12.0 m Länge ist der Grundabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5.0 m zu erhöhen.

3Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlänge werden Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Abstand 7.0 m unterschreitet, zusammengerechnet.

4 aufgehoben mit GV-Entscheid vom 19. März 2012, mit Wirkung seit 3. April 2013

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.