← BZO Rebstein · Inhaltsverzeichnis

Art. 16 · Vorbauten

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 13 · Original-PDF

1 Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Freitreppen usw., nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge.

2Gegenüber benachbarten Grundstücken oder Strassen dürfen Vorbauten auf höchstens 1.5 m Tiefe und (soweit es sich nicht um Dachvorsprünge/Vordächer handelt) höchstens auf 50 % der Fassadenlänge in den Grenz- oder Strassenabstand hineinragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.