Art. 12 · Abstände von Strassen, Wäldern und Gewässern
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 10 · Original-PDF
1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen, ausgenommen Parkplätze, gegenüber Strassen und Wegen (ab Strassen- oder Weggrenze gemäss Strassenplan) folgende Mindestabstände einzuhalten:
- an Kantonsstrassen:
4.0 m - an Gemeindestrassen 1., 2. und 3. Klasse:
3.0 m - an Gemeindewegen 1., 2. und 3. Klasse:
2.0 m
2Für Mauern, Bretterwände, Zäune und dergleichen, beträgt der Mindestabstand bei Gemeindestrassen und Gemeindewegen zur Strassen- und Weggrenze 0.5 m. Lebhäge, Sträucher und Stauden sind zwingend auf den vorgeschriebenen Mindestabstand zurückzuschneiden.
3Im Übrigen gelten die Vorschriften gemäss Strassengesetz. Der Strassen- und Wegabstand geht dem Grenz- und Gebäudeabstand vor. Der Brandschutz ist sicherzustellen.
4Für Abstände gegenüber Wäldern und Gewässern gelten die Vorschriften von Bund und Kanton.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.