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Art. 4 · Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG

BZO Rafz · S. 4 · Original-PDF

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Bau- und Zonenordnung Rafz _________________________________________________________________________________ Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Ausführungsbestimmungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, selbstverständlich für beide Geschlechter.

Die Gemeinde Rafz erlässt gestützt auf § 45ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 in der Fassung vom 1. November 2019 und unter Vorbehalt vorgehendem eidgenössischen und kantonalen Rechts, die nachstehende Bau- und Zonenordnung: 4 Für Kleinbauten und Anbauten sind auch andere Dachformen gestattet, sofern sie sich besonders gut einordnen. Dieselbe Vorschrift gilt für landwirtschaftliche Gebäude, sofern deren Gesamthöhe 6 m nicht übersteigt. 2.10 Dachaufbauten, Dachflächenfenster, Dacheinschnitte, Sonnenkollektoren 4 In der Gewerbezone zwischen Tannewäg und Chüewäg gilt entlang der nordwestlichen Zonengrenze ein Grundabstand von 14 m. 4 Für die Zuordnung der einzelnen Nutzungen zu den Nutzungsgruppen "Produktions- und Gewerbebetriebe" sowie "Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Gastronomiebetriebe sowie gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen" ist die Zusammenstellung im Anhang massgebend. 4 Die Familiengarten- und Spielanlage muss mit Wasser, Abwasser und Energie erschlossen sein. Die Erschliessungskosten gehen vollumfänglich zulasten des Grundeigentümers. * inkl. allfälligen seitlichen gedeckten Vorbereichen 4 In der Industrie- und Gewerbezone kann für grosse Parkierungsanlagen oder wesentliche Erweiterungen ab 30 Parkplätzen eine mehrgeschossige Bauweise verlangt werden. 4 Am Siedlungsrand gelten bezüglich Bebauung und Umgebungsgestaltung erhöhte Anforderungen. Bauten und Anlagen haben eine diskrete Farbgestaltung aufzuweisen und haben sich gegen den Siedlungsrand hin abzustufen. In der Regel sind keine durchgehenden Mauern, Stützmauern oder dichten Einfriedungen gestattet. Der Siedlungsrand ist angemessen zu bepflanzen. 11.6 Umgebungsgestaltung 4 Von den Beschränkungen gem. Abs. 2 und 3 ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen. 11.7 Naturgefahren Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten ist das Personen- und Sachwertrisiko durch Naturgefahren (Hochwasser, Oberflächenabfluss, Rutschungen, Hangmuren und Steinschlag) mit der Gebäude- und Nutzungsanordnung sowie weiteren Objektschutzmassnahmen zu minimieren.

12AREALÜBERBAUUNGEN 4 Innerhalb dieses Areals gelten die Abstandsvorschriften des PBG. Gegenüber Grundstücken ausserhalb des Areals sind die zonengemässen Abstände der Zone einzuhalten.

Pflichtabstellplätze für Bewohner und BeschäftigtePflichtabstellplätze für Besucher und Kunden
Wohnenmind. 1 PP pro 80 m2 Wohnungsfläche*, jedoch mind. 1 PP pro Whg. und max. 1.5 PP pro Whg.1 PP pro 400 m2 Wohnungsfläche*
Verkaufsgeschäfte - Kundenintensive Verkaufsgeschäfte - Übrige Verkaufsgeschäfte1 PP pro 150 m2 Verkaufsfläche** 1 PP pro 200 m2 Verkaufsfläche**1 PP pro 30 m2 Verkaufsfläche** 1 PP pro 70 m2 Verkaufsfläche**
Gastbetriebe1 PP pro 40 Sitzplätze1 PP pro 6 Sitzplätze
Industrie-/ Gewerbe - Kundenintensive Dienstleistungsbetriebe - Übrige Dienstleistungs- betriebe - Industrie, Gewerbe - Lagerflächen1 PP pro 80 m2 mBGF*** 1 PP pro 80 m2 mBGF*** 1 PP pro 150 m2 mBGF*** 1 PP pro 500 m2 mBGF***1 PP pro 100 m2 mBGF*** 1 PP pro 300 m2 mBGF*** 1 PP pro 750 m2 mBGF*** 1 PP pro 5000 m2 mBGF***

Tabelle von S. 16 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.