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Art. 2.6 · Geschlossene Überbauung
BZO Rafz · S. 8 · Original-PDF
2.6 Geschlossene Überbauung Die geschlossene Überbauung ist gestattet, sofern die Hauptgebäude gleichzeitig erstellt werden oder an ein bestehendes Hauptgebäude angebaut wird. Es ist auf eine ortsübliche Gliederung von Fassaden und Dächern zu achten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.