Art. 2 · Kernzone K
BZO Rafz · S. 5 · Original-PDF
2 Die obgenannten Pläne sind Bestandteil der Bau- und Zonenordnung und können in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 2 Der Rückbau von Gebäuden und Gebäudeteilen bedarf der Bewilligung und ist nur zulässig, wenn das Ortsbild nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder ein rechtskräftig bewilligtes Projekt für eine Ersatzbaute vorliegt und die Erstellung vor dem Abbruch gesichert ist. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen. 2 Bauten und Anlagen müssen sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung als auch in einzelnen Aspekten wie Situierung und Ausmass, Gliederung und Dachform, Materialien und Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung gut in das Orts- und Strassenbild einordnen. 2 Die im Kernzonenplan braun eingetragenen Gebäude oder Gebäudeteile dürfen
a.unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Grundriss, kubische Gestaltung, Dachform und Firstrichtung) umgebaut, umgenutzt oder ersetzt werden. Veränderungen des bisherigen Erscheinungsbilds können bewilligt oder angeordnet werden, sofern sie dem Gebäudecharakter entsprechen und dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, der Freihaltung von Gewässerräumen, einer sparsamen und rationellen Energienutzung oder des Ortsbildschutzes liegt.
b.durch zonengemässe Neubauten gemäss Ziffer 2.8 ersetzt werden. Die Firstrichtung der Altbauten ist zu übernehmen. 2 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Änderungen am massgebenden Terrain, künstliche Böschungen und Stützmauern auf ein Minimum beschränkt werden. 2 Die Dächer sind mit unglasierten Tonziegeln ortsüblicher Form und Farbe einzudecken. Ortgangziegel sind nicht gestattet. 2 Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses zulässig. Anzahl, Verteilung und Grösse haben in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Dachfläche zu stehen und sind auf die strukturelle Ordnung der Fassade abzustimmen. Die Trauflinie des Hauptgebäudes darf in der Regel durch Dachaufbauten nicht unterbrochen werden. 2 Die Gliederung der Gebäude gemäss ihrer ursprünglichen Nutzungsstruktur (Wohn- und Ökonomieteil) ist bei Umbauten und Umnutzungen beizubehalten. 2.12 Abstände gegenüber Strassen und Wegen Soweit der Kernzonenplan keine anderen Festlegungen trifft, können die gesetzlichen Strassen- und Wegabstände bei kommunalen Strassen und Wegen unterschritten werden, sofern dies im Interesse des Ortsbildschutzes liegt. Vorbehalten bleibt die Erhaltung einer genügenden Verkehrssicherheit. 2.13 Erleichterungen Bei Projekten mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitativ gut weiterentwickeln, können Abweichungen von den Kernzonenbestimmungen bewilligt werden. Solche Abweichungen sind rechtzeitig vor der Baueingabe zu besprechen und mit der Baueingabe schriftlich zu beantragen. Der Gemeinderat zieht zur Beurteilung fallbezogen ein Fachgremium bei. 2 Mit der Überbauung der Industrie- und Gewerbezone 1 nördlich "vor Eiche" sind am Nordrand der Zone Büsche und hochstämmige Bäume zu pflanzen, die geeignet sind, die Gewerbebauten zum Dorf hin abzudecken. 2 Pro Gartenparzelle darf nur ein Gartenhaus* mit einer Grundfläche von maximal 15 m2 und einer Fassadenlänge von max. 6.00 m und einer Gesamthöhe von max. 3.00 m erstellt werden. 2 Der grosse Grundabstand gilt vor der Hauptwohnseite, in der Regel vor der längeren am meisten nach Süden oder Westen gerichteten Gebäudeseite. Der kleine Grundabstand ist vor den übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. 10.2 Kleinbauten und Anbauten 2 Dieser verminderte Grundabstand ist ohne schriftliche Zustimmung des Nachbarn nur bis zu einem Drittel der Länge der gemeinsamen Grenze gestattet. 2 Bei anderen in Abs. 1 nicht aufgeführten Nutzungen bestimmt sich die Zahl der Fahrzeugabstellplätze nach den Bedürfnissen im Einzelfall. 2 Mindestens 25 % der erforderlichen Zweiradabstellplätze für Bewohner und Beschäftigte sind witterungsgeschützt, gut zugänglich und nahe bei den Hauptzugängen anzuordnen. Zudem sind leicht zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Kinderanhänger und Zweiräder bereitzustellen. 11.4 Kehricht-Container und Grüngut 2 Der Gemeinderat kann für Industrie und Gewerbe, je nach Umfang des Kehrichtanfalls, ebenfalls Container vorschreiben. 11.5 Begrünung, Siedlungsrandgestaltung 2 Stützmauern und Böschungen sind möglichst naturnah zu gestalten, so dass eine artgerechte Bepflanzung und Pflege ermöglicht wird. 2 Das massgebende Terrain darf in den Bauzonen, ausser in der Kernzone K und den Industrie- und Gewerbezonen, um höchstens 1.00 m abgegraben bzw. aufgeschüttet werden. In der Kernzone K und in den Industrie- und Gewerbezonen wird jeweils individuell entschieden. In Hanglagen ab 10 % Neigung darf pro 1 % zusätzlicher Hangneigung 10 cm zusätzlich abgegraben bzw. aufgeschüttet werden. 2 Die Arealfläche muss in den Wohnzonen W1, W2A und W2B sowie in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG2A, WG2B und WG3 mindestens 3’000 m2, in der Wohnzone W3 mindestens 4’000 m2 betragen. 2 Wird ein Dachgeschoss durch ein Vollgeschoss ersetzt, ist eine Gesamthöhe von maximal 11.4 m zulässig.
14MEHRWERTAUSGLEICH 14.1 Mehrwertabgabe 2 Zu Produktions- und Gewerbebetrieben zählen auch:
a.Lagerflächen, die direkt mit der Produktion und dem Gewerbe in Zusammenhang stehen (beispielsweise Lagerung der Rohstoffe und der hergestellten Güter, Abstellflächen für den Herstellungs- bzw. Reparaturprozess),
b.Flächen für Verwaltung, Technik, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistung, die in einem funktionalen Zusammenhang zum Produktions- und Gewerbebetrieb stehen,
c.die Hauptnutzung ergänzende Wohlfahrtseinrichtungen (z.B. Kantinen).
| Pflichtabstellplätze für Bewohner und Beschäftigte | Pflichtabstellplätze für Besucher und Kunden | |
|---|---|---|
| Wohnen | mind. 1 PP pro 80 m2 Wohnungsfläche*, jedoch mind. 1 PP pro Whg. und max. 1.5 PP pro Whg. | 1 PP pro 400 m2 Wohnungsfläche* |
| Verkaufsgeschäfte - Kundenintensive Verkaufsgeschäfte - Übrige Verkaufsgeschäfte | 1 PP pro 150 m2 Verkaufsfläche** 1 PP pro 200 m2 Verkaufsfläche** | 1 PP pro 30 m2 Verkaufsfläche** 1 PP pro 70 m2 Verkaufsfläche** |
| Gastbetriebe | 1 PP pro 40 Sitzplätze | 1 PP pro 6 Sitzplätze |
| Industrie-/ Gewerbe - Kundenintensive Dienstleistungsbetriebe - Übrige Dienstleistungs- betriebe - Industrie, Gewerbe - Lagerflächen | 1 PP pro 80 m2 mBGF*** 1 PP pro 80 m2 mBGF*** 1 PP pro 150 m2 mBGF*** 1 PP pro 500 m2 mBGF*** | 1 PP pro 100 m2 mBGF*** 1 PP pro 300 m2 mBGF*** 1 PP pro 750 m2 mBGF*** 1 PP pro 5000 m2 mBGF*** |
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