Art. 3.0
BZO Pfungen · S. 17 · Original-PDF
3.0 I 5.0 I 3 / m 3 / m
9 5 0 m , 5 0 m , 3 5 0 m , 3 5 0 m
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 17) verbindlich lesbar.
, 50 ,00 ,0 0 m 5.2GrenzabstandGrenzabstand ge-genüber Wohnzonen
1Gegenüber Grundstücken, die in einer Wohnzone li e gen, beträgt der Grundabstand für Fabrikationsgebäu de min. 15
m.Dieser Ab-standsstreifen ist zu bepflan zen. Grenzabstand gegen-über der Töss
2Der Grundabstand gegenüber der ausgemarkten Grenze der Töss beträgt 10 m. 5.3NutzweiseHandels- und Dienst -leistungsbetriebe
1Handels -und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen. Gemeinschafts-unterkünfte
2Für vorübergehend angestel lte Personen sind proviso rische Ge -meinschaftsunterkünfte zugelassen.Anordnung von lärm-empfindlichen Räumen
3In der Industriezone Wani dürfen in einer ersten Ba u tiefe von 40 m, gemessen ab der Grenze der Umfah rungsstra sse, lärmempfindliche Räume gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV nur auf der dem Strassenlärm abgewand ten Gebäudeseite a n geordnet werden. Empfindlichkeitsstufe4 In den Bereichen der Industriezone I 5.0, in welchen die Sonder -bauvorschriften anwendbar sind, gilt die Empfindlich keitsstufe III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.