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Art. 43 · Abgrabungen

BZO Pfäffikon ZH · S. 14 · Original-PDF

zur Freilegung des Untergeschosses sind nur gestattet, sofern sie max. den halben Gebäudeumfang umfassen und die Abgrabungshöhen nirgends mehr als 1.50 m betragen. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Ein- und Ausgänge sowie Ein- und Ausfahrten. Voll- statt Attikageschoss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.