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Art. 26 · Stützmauern und Einfriedungen

BZO Ottenbach · S. 10 · Original-PDF

Stützmauern und Einfriedungen längs Strassen sind durch entsprechende Materialwahl möglichst zurückhaltend zu gestalten. Sofern sie nicht dem gemäss Seite 8 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Ottenbach Lärmschutzverordnung erforderlichen Lärmschutz dienen und mehr als 1,50 m sichtbare Höhe aufweisen, sind sie durch horizontale, bepflanzte Rücksprünge von mindestens 0,80 m Breite zu gliedern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.