Art. 11 · Dächer von Hauptbauten
BZO Ottenbach · S. 8 · Original-PDF
1. Für Hauptbauten sind in der Regel nur Schrägdächer mit einer Neigung von mindestens 22½° a.T. zulässig. Dachaufbauten sind nur als Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig. Bei guter Gesamtwirkung können auf Schrägdächern Dachaufbauten bewilligt werden, die insgesamt breiter sind als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge. 2. Andere Dachformen sind zulässig, sofern die betreffenden Gebäude eine gute Gestaltung sowie Einordnung in das Ortsbild aufweisen. Auf diesen Dächern sind Dachaufbauten, die breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sind, nicht zulässig. 3. Attikageschosse sind zulässig. Deren Dächer dürfen nicht als Dachterrassen benutzt werden. 4. Flachdächer sind, sofern sie nicht vollflächig als Terrassen dienen, extensiv zu begrünen.
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