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Art. 40 · Ergänzende Bestimmungen

BZO Otelfingen · S. 15 · Original-PDF

1Die Ausnützungsziffer erhöht sich um einen Zehntel.

2In der W3 und WG3, ausgenommen die bezeichneten Gebiete gemäss Art. 22 Abs. 1 BZO, können beide Dachgeschosse durch ein viertes Vollgeschoss ersetzt werden. In diesem Fall erhöht sich die Gesamthöhe auf maximal 14.7 m und es sind nur Flachdächer zulässig. Voraussetzung ist die Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens zur Ermittlung einer zweckmässigen baulichen Dichte und Qualitätssicherung. Die auf diese Weise ermittelte bauliche Dichte geht der Bestimmung von Art. 40 Abs. 1 BZO vor.

3Die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände können bis auf die kantonalrechtlichen Mindestabstände herabgesetzt werden.

4Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, darf durch Ausnützungsverschiebungen die Mehrausnützung in einem Teil höchstens 1/5 der zonengemässen Ausnützung bei der Regelüberbauung betragen. VI. Ergänzende Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.