Art. 33 · Hecken
BZO Zonenreglement Olten · S. 19 · Original-PDF
1. Beschreibung Die im Erschliessungsplan sowie im Gesamtplan eingetragenen Hecken sind geschützt (§ 20 Natur- und Heimatschutzverordnung NHV). Sie dürfen weder entfernt noch vermindert werden. 2. Unterhalt Hecken Der sachgemässe Unterhalt der Hecken ist nach der Heckenrichtlinie des Bau- und Justizdepartementes auszuführen. 3. Ausnahmen Die im Erschliessungsplan speziell bezeichneten Hecken können im Zusammenhang mit einem Baugesuchsverfahren entfernt oder vermindert werden. Weitere Ausnahmen richten sich nach § 20 Abs. 3 NHV. Dabei ist jeweils gleichwertiger Ersatz zu schaffen (§ 20 Abs. 3 NHV). 4. Öffentliche Gewässer Bei Defekt von eingedohlten Bachteilstücken ist deren Öffnung bzw. Renaturierung und bei gepflasterten oder betonierten offenen Bachteilstücken deren Revitalisierung zu prüfen. Der Raumbedarf, der zum Schutz vor Hochwasser und zur Gewährleistung der natürlichen Funktion notwendig ist, wird vom Amt für Umwelt (Fachstelle Wasserbau) festgelegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.