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Art. 29 · Landwirtschaftszone Lw

BZO Zonenreglement Olten · S. 18 · Original-PDF

Zweck und Inhalt Sicherung ausreichender Kulturlandflächen für die Landwirtschaft und die Landesversorgung sowie Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder der ökologische Ausgleich. 2. Nutzung Landwirtschaftliche Bewirtschaftung, produzierender Gartenbau, Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft oder im Gesamtinteresse liegende landwirtschaftliche Bewirtschaftung.

Für die Landwirtschaftszone gelten die entsprechenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes. 3. Gestaltung von Bauten Standort, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich ins Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung gut einordnen. Sie sind in der Regel mit standortheimischen Bäumen (Hochstammobstbäumen) zu umpflanzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.