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Art. 26 · Kommunale Landschaftsschutzzone Ls

BZO Zonenreglement Olten · S. 17 · Original-PDF

1. Zweck und Inhalt Erhaltung und Aufwertung von vielfältigen Gebieten für Tiere und Pflanzen, sowie Erhaltung der reich strukturierten, unverbauten Landschaft. 2. Nutzung Gemäss Grundnutzung, soweit sie dem Zonenzweck nicht widerspricht. 3. Bauten und Anlagen Bauten, bauliche Anlagen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen sowie landschaftsverändernde Massnahmen sind unzulässig. 4. Vereinbarung Die typischen Landschaftselemente, Hecken, Gehölze, Obstbaumgärten sind zu erhalten und ein stufiger Waldrand anzustreben. Zur Erreichung der Schutzziele sind Vereinbarungen mit den Bewirtschafter/-innen und Grundeigentümer/-innen anzustreben. Darin werden Bewirtschaftungsmassnahmen und allfällige Abgeltungen für naturschützerische Leistungen festgelegt. 5. Ausnahmen Ausnahmen bzgl. Abs. 3 sind für Bienenhäuser, Weideunterstände, Flur- und Wanderwege möglich. In der Grundwasserschutzzone Gheid gelten die Vorschriften des Schutzzonenreglementes Grundwasserschutzzone Gheid (RRB Nr. 500/12. März 2002) (Bauten im Zusammenhang mit der Wasserversorgung).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.