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Art. 69 · Übergangsbestimmungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 45 · Original-PDF

i Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

2Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffs­ definitionen:

a.Die Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe.

b.Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.