Art. 30 · Nutzweise und Bauvorschriften
BZO Oetwil am See · S. 14 · Original-PDF
1In der Erholungszone Sport ESp sind Gebäude und Anlagen zulässig, die dem jeweiligen Sport oder dem Betrieb der jeweiligen Sportanlage dienen.
2In der Erholungszone Familiengärten EF sind Gebäude und Anlagen zulässig, die dem Betrieb von Familiengärten dienen.
3In der Erholungszone Sport ESp sind Gebäude mit maximal einem Vollgeschoss und maximal einem Dachgeschoss oder Attikageschoss zulässig. Die zulässige Fassadenhöhe/Gesamthöhe beträgt 9.0 m. Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Vorschriften.
4In der Erholungszone Familiengärten EF sind nur Gartenhäuser mit einer Grundfläche von max. 6.0 m2 und einer maximalen Gesamthöhe von 2.5 m gestattet. 14 III. Weitere Festlegungen
A Arealüberbauungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.