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Art. 12 · Fassadengestaltung
BZO Oetwil am See · S. 8 · Original-PDF
1Es sind Materialien, Farben und Formen zu verwenden, die der herkömmlichen Bauweise entsprechen.
2Grösse und Proportionen der Fenster haben in einem guten Verhältnis zu stehen. Die Fenster haben in der Regel eine hochrechteckige Form aufzuweisen. Aus Gründen des Ortsbildschutzes können Fenster mit Einfassungen aus Holz, Stein oder Kunststein sowie Sprossenteilung und Fensterläden verlangt werden.
3Es sind nur betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form und Farbgebung gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.